Bevor Sie einem neuen Kunden einen grossen Auftrag ausführen, einen Lieferanten verpflichten oder eine Firma übernehmen, wollen Sie wissen, ob Ihr Gegenüber zahlungsfähig ist. Der Betreibungsregisterauszug gibt darüber Auskunft. Diesen Auszug können Sie nicht nur über sich selbst bestellen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch über eine andere Person oder Firma.
Kurz gesagt: Einen Betreibungsauszug über eine andere Person oder Firma erhält, wer ein Interesse glaubhaft macht (Art. 8a SchKG). Das gilt vor allem, wenn ein Vertrag ansteht oder abgewickelt wird, etwa mit einem Kunden, Lieferanten oder Mieter. Als Nachweis dienen zum Beispiel Offerte, Vertragsentwurf oder offene Rechnung. Nicht sichtbar sind unter anderem zurückgezogene, aufgehobene und auf Gesuch des Schuldners nicht mehr bekanntgegebene Betreibungen.
Was ein Betreibungsauszug grundsätzlich ist und wann Sie einen über sich selbst brauchen, erklären wir im Beitrag Betreibungsauszug erklärt. Hier geht es um den Auszug über Dritte.
Wann dürfen Sie einen Auszug über Dritte bestellen?
Das Betreibungsregister ist nicht öffentlich. Einsicht erhält nach Art. 8a Abs. 1 SchKG, wer ein Interesse glaubhaft macht. Das Gesetz nennt den wichtigsten Fall ausdrücklich: Ein Interesse ist glaubhaft, wenn das Gesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht (Art. 8a Abs. 2 SchKG).
Typische Situationen:
- Ein Neukunde bestellt eine grössere Lieferung auf Rechnung.
- Sie wählen einen Lieferanten oder Subunternehmer, der Anzahlungen erhält.
- Ein Kunde hat eine offene Rechnung, und Sie überlegen, ob sich eine Betreibung lohnt.
- Sie prüfen die Übernahme einer Firma oder eine Beteiligung.
Neugier oder ein allgemeines Informationsbedürfnis genügen nicht. Das Betreibungsamt prüft jedes Gesuch und lehnt es ab, wenn das Interesse nicht glaubhaft ist.
Welche Nachweise brauchen Sie?
Glaubhaft machen heisst: Sie belegen den Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft. Geeignet sind zum Beispiel:
- Offerte, Auftragsbestätigung oder Vertragsentwurf
- Bestellung oder Korrespondenz zu einem laufenden Geschäft
- Offene Rechnung oder Mahnung
Halten Sie den Nachweis bereit, bevor Sie den Auszug bestellen. Fehlt er, stellt das Amt den Auszug nicht aus.
Auszug über eine Person oder über eine Firma
Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz der Person bzw. am Sitz der Firma. Der Auszug zeigt nur die Betreibungen in diesem Betreibungskreis. Ist Ihr Gegenüber kürzlich umgezogen oder hat die Firma ihren Sitz verlegt, fehlen Betreibungen am früheren Ort. In diesem Fall lohnt sich ein zusätzlicher Auszug vom früheren Wohnort oder Sitz.
Was der Auszug nicht zeigt
Nicht jede Betreibung wird Dritten bekanntgegeben. Nach Art. 8a Abs. 3 SchKG bleiben unter anderem verborgen:
- nichtige oder durch Beschwerde oder Urteil aufgehobene Betreibungen,
- Betreibungen, bei denen der Schuldner mit einer Rückforderungsklage gewonnen hat,
- vom Gläubiger zurückgezogene Betreibungen,
- Betreibungen, deren Bekanntgabe der Schuldner nach drei Monaten erfolgreich unterbinden liess, weil der Gläubiger den Rechtsvorschlag nicht beseitigen liess.
Zudem erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Ein «sauberer» Auszug ist deshalb ein gutes Zeichen, aber keine Garantie.
Sonderfall Mieter
Bei Mietinteressenten ist es üblich, dass sie ihren eigenen Auszug mitbringen. Einen Auszug über einen Mietinteressenten bestellen Sie nur, wenn Sie ein konkretes Interesse glaubhaft machen können, etwa einen unterschriftsbereiten Mietvertrag.
So bestellen Sie den Auszug mit Hoop
- Angeben, für wen: Wählen Sie, dass Sie Auskunft über eine andere Person oder Firma anfordern.
- Amt wählen, Daten eingeben: Wählen Sie das zuständige Betreibungsamt und erfassen Sie die Angaben zur Person oder Firma sowie zu Ihrem Interesse.
- Elektronisch unterzeichnen: Sie unterschreiben das Gesuch digital und reichen es online ein.
Den Auszug erhalten Sie digital.
Häufige Fragen zum Betreibungsauszug über Dritte
Muss die betroffene Person zustimmen?
Nein. Entscheidend ist, dass Sie ein Interesse glaubhaft machen. Das Betreibungsamt prüft das Gesuch.
Wie aktuell muss der Auszug sein?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Viele Geschäftspartner und Vermieter verlangen einen Auszug, der nicht älter als drei Monate ist.
Darf ich den Auszug weitergeben?
Verwenden Sie ihn nur für den Zweck, für den Sie ihn bestellt haben, und geben Sie ihn nicht an Unbeteiligte weiter. Es handelt sich um Personendaten.
So geht es mit Hoop weiter
Reichen Sie Betreibungsbegehren elektronisch beim zuständigen Betreibungsamt ein und bestellen Sie offizielle Betreibungsauszüge online.
Betreibungsbegehren online einreichen · Betreibungsauszug bestellen · Was eine Betreibung kostet · Betreibung einleiten: Ablauf und Fristen
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