
Stand: 13. Oktober 2026
Kurz gesagt: Seit dem 1. Oktober 2026 müssen Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften und weitere Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem eidgenössischen Transparenzregister melden. Wirtschaftlich berechtigt ist, wer direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen hält oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert. Die Meldung läuft kostenlos über EasyGov. Die Fristen für bestehende Gesellschaften laufen gestaffelt bis 31. März 2027, in einem Fall bis 30. September 2028; jede Handelsregister-Mutation verkürzt die Frist auf einen Monat.
Die wichtigsten Punkte
- Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG, SR 955.3) und Verordnung (TJPV), in Kraft seit 1. Oktober 2026.
- Meldepflichtig: AG, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft, SICAV, SICAF, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen sowie ausländische juristische Personen mit Schweizer Bezug.
- Schwelle: mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen, direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache; sonst Kontrolle auf andere Weise.
- Meldung: elektronisch über EasyGov mit AGOV-Login; Eintragung, Änderung und Löschung sind gebührenfrei.
- Fristen: gestaffelt nach Rechtsform und Revision bis 31. März 2027; bei Neugründungen und Änderungen innert eines Monats.
- Sanktionen: Bussen bis CHF 500 000 bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht.
Inhalt: Was ist das TJPG und das Transparenzregister? · Wer muss melden? · Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person? · Welche Angaben gemeldet werden · Bis wann muss gemeldet werden? · So läuft die Meldung über EasyGov · Was passiert, wenn nicht gemeldet wird? · Was Treuhänderinnen und Treuhänder jetzt tun sollten · Was jetzt zu tun ist: vier Schritte
Was sind das TJPG und das Transparenzregister?
Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) schafft ein zentrales, nicht öffentliches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen. Geführt wird es vom Bundesamt für Justiz; die Kontrolle übernimmt eine Kontrollstelle beim Eidgenössischen Finanzdepartement. Zugriff haben nur Behörden sowie Finanzintermediäre und Beratende zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Das Register ist weder für die Öffentlichkeit noch für Geschäftspartner einsehbar.
Ziel ist, die natürlichen Personen am Ende jeder Eigentums- oder Kontrollkette eindeutig zu identifizieren und so Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehung zu erschweren. Das Parlament hat das Gesetz am 26. September 2025 verabschiedet, der Bundesrat hat es zusammen mit der Verordnung auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt.
Neu ist nicht die Pflicht, die wirtschaftlich Berechtigten zu kennen: Aktionärinnen und Gesellschafter mussten sie schon bisher nach Art. 697j und 790a OR der Gesellschaft melden. Neu ist, dass die Gesellschaft diese Angaben prüft, dokumentiert und an ein staatliches Register meldet. Wie Aktienregister, Handelsregister und Transparenzregister zusammenspielen, erklärt der Beitrag Aktienregister, Handelsregister und Transparenzregister: Was ist der Unterschied?
Wer muss melden?
Meldepflichtig sind nach Art. 2 TJPG:
| Rechtseinheit | Meldepflicht |
|---|---|
| Aktiengesellschaft (AG), Kommanditaktiengesellschaft | Ja |
| Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Ja |
| Genossenschaft | Ja |
| SICAV, SICAF, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen | Ja |
| Ausländische juristische Person mit Schweizer Zweigniederlassung im Handelsregister, mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz oder mit Grundeigentum in der Schweiz | Ja |
| Trustees mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder mit Verwaltung von Trusts in der Schweiz | Ja, für die Trusts |
| Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Verein, Stiftung | Nein (nicht in Art. 2 TJPG aufgeführt) |
| Börsenkotierte Gesellschaften und Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 % von kotierten Gesellschaften gehalten werden; Vorsorgeeinrichtungen; juristische Personen, die zu mindestens 75 % von Gemeinwesen gehalten werden | Nein (Ausnahme nach Art. 3 TJPG) |
Eine Stiftung oder ein Verein kann trotzdem Teil der Kontrollkette eines meldepflichtigen Unternehmens sein. Dann gelten die besonderen Regeln in Art. 7 bzw. 8 TJPV, und die Gesellschaft muss die Personen dahinter ermitteln.
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
Wirtschaftlich berechtigt ist nach Art. 4 TJPG jede natürliche Person, die eine Gesellschaft letztendlich kontrolliert, weil sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen hält, oder weil sie die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert. Erfüllt niemand diese Kriterien, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person, also in der Regel die natürliche Person, welche Vorsitzende der Geschäftsleitung ist oder das Verwaltungsratspräsidium innehat.
Die Verordnung präzisiert die drei Wege der Kontrolle:
- Direkte Beteiligung (Art. 1 TJPV): mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte ohne Zwischenstufe. Stimmrechte zählen auch dann, wenn der Kapitalanteil kleiner ist, etwa bei Stimmrechtsaktien.
- Indirekte Beteiligung (Art. 2 TJPV): Die Person hält mehr als 50 % einer oder mehrerer Zwischengesellschaften, die ihrerseits direkt oder indirekt mindestens 25 % an der Gesellschaft halten. Anteile werden nicht multipliziert; entscheidend ist die Mehrheit auf jeder Stufe. Beispiele finden Sie im Beitrag Kontrollketten: wirtschaftlich Berechtigte bei Holding-, Familien- und Treuhandstrukturen.
- Kontrolle auf andere Weise (Art. 3 TJPV): das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit, mehr als die Hälfte des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung zu ernennen oder abzuberufen, wichtige Entscheide zu blockieren (Zweck, Strategie, Budget, Finanzierung) oder Ausschüttungen durchzusetzen, zum Beispiel über Aktionärbindungsverträge, Wandel- oder Optionsrechte, Statutenbestimmungen oder Treuhandverhältnisse.
Wer sein Verhalten mit Dritten abstimmt, um gemeinsam Kontrolle auszuüben, handelt in gemeinsamer Absprache (Art. 4 TJPV); die Anteile werden dann zusammengerechnet. Die Rechenregel zur Schwelle erklärt der Beitrag 25 %-Schwelle und wirtschaftlich berechtigte Personen, den Grundbegriff der Beitrag Wirtschaftlich berechtigte Personen einfach erklärt.
Welche Angaben gemeldet werden
Pro wirtschaftlich berechtigte Person meldet die Gesellschaft nach Art. 9 TJPG und Art. 10–21 TJPV:
- Name und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Wohnsitzgemeinde mit Postleitzahl und Wohnsitzstaat; die Gesellschaft prüft, ob eine AHV-Nummer vorliegt, sonst verlangt sie eine Ausweiskopie;
- Art der Kontrolle: allein oder gemeinsam, direkt oder indirekt, über Beteiligung oder auf andere Weise;
- Umfang der Beteiligung in Stufen: 25 bis 50 %, über 50 bis 75 %, über 75 %;
- die Kontrollkette mit Firma, Rechtsform, Sitz und UID der Zwischengesellschaften, wenn mindestens zwei Zwischenstufen, ein Trust oder ein Treuhandverhältnis beteiligt sind;
- wird die Gesellschaft zu 25 bis 75 % von einer börsenkotierten Gesellschaft gehalten, nur deren Angaben und die Börse.
Die Gesellschaft muss die Identität und die Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person überprüfen (Art. 7 TJPG) und die Belege während zehn Jahren nach dem Ausscheiden der Person aufbewahren (Art. 8 TJPG). Gelingt die Identifikation nicht, meldet sie dies mit den vorhandenen Angaben und den unternommenen Schritten (Art. 9 Abs. 3 TJPG). Welche Daten und Prozesse Sie dafür brauchen, zeigt der Beitrag Transparenzregister vorbereiten: Daten, Prozesse und Verantwortlichkeiten.
Bis wann muss gemeldet werden?
Für Gesellschaften, die am 1. Oktober 2026 schon im Handelsregister eingetragen waren, gelten die Übergangsfristen nach Art. 51 TJPG. Massgebend sind die Rechtsform und die Revisionspflicht:

| Gesellschaft | Frist | Stichtag |
|---|---|---|
| Alle wirtschaftlich Berechtigten sind bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen (typisch: GmbH mit natürlichen Personen als Gesellschafter, Einpersonen-AG) | 2 Jahre | 30. September 2028 |
| AG mit Pflicht zur ordentlichen Revision | 3 Monate | 31. Dezember 2026 |
| Andere Gesellschaften mit Pflicht zur ordentlichen Revision | 4 Monate | 31. Januar 2027 |
| AG ohne Pflicht zur ordentlichen Revision | 5 Monate | 28. Februar 2027 |
| Übrige Gesellschaften und juristische Personen (GmbH, Genossenschaft ohne ordentliche Revision) | 6 Monate | 31. März 2027 |
| Ausländische juristische Personen (Art. 53 TJPG) | 6 Monate | 31. März 2027 |
Achtung, die Fristen können sich verkürzen:
Ändert eine Gesellschaft nach dem 1. Oktober 2026 irgendetwas im Handelsregister, zum Beispiel die Adresse, den Verwaltungsrat oder die Statuten, muss sie innerhalb eines Monats nach dieser ersten Änderung melden (Art. 51 Abs. 1 TJPG). Das Handelsregisteramt weist bei der ersten Mutation auf die Meldepflicht hin (Art. 52 TJPG). Neu gegründete Gesellschaften müssen innerhalb eines Monats nach der Eintragung im Handelsregister (Art. 9 Abs. 4 TJPG) ihre Meldung vornehmen. Jede spätere Änderung, etwa ein Aktionärswechsel oder ein Umzug der wirtschaftlich berechtigten Person, ist ebenfalls innerhalb eines Monats nach Kenntnis zu melden (Art. 10 TJPG).
So läuft die Meldung über EasyGov
Die Meldung erfolgt elektronisch über den Online-Schalter EasyGov.swiss. Was Sie wissen müssen:
- AGOV-Login: Die meldende Person braucht ein persönliches Konto beim Behörden-Login AGOV und muss ihre Identität mit Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis bestätigen (Art. 29 TJPV).
- Unternehmen verknüpfen und Vollmacht: Das Unternehmen braucht eine UID und wird auf EasyGov registriert. Mindestens eine Person wird schriftlich bevollmächtigt; EasyGov sendet den Vollmachtsbrief an die Sitzadresse, zeichnungsberechtigte Personen unterschreiben ihn nach den Regeln des Handelsregisters (Art. 27 TJPV).
- Meldung erfassen: Angaben zur Gesellschaft, zur meldenden Person und zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person. Im vereinfachten Verfahren übernimmt EasyGov die Daten direkt aus dem Handelsregister: möglich für GmbH, deren Gesellschafter ausschliesslich natürliche Personen sind und die Kontrolle über das Kapital ausüben, sowie für Einpersonen-AG, bei denen die einzige Aktionärin zugleich einziges Verwaltungsratsmitglied ist (Art. 35 und 36 TJPV).
- Bestätigung: Nach der Eintragung erhalten Sie eine Bestätigung. Eintragung, Änderung und Löschung sind gebührenfrei; kostenpflichtig sind nur Mahnungen, Verfügungen und Registerauszüge.
Alternativ kann eine Gesellschaft die Meldung dem kantonalen Handelsregisteramt einreichen, wenn alle wirtschaftlich Berechtigten dort bereits als Gesellschafter oder Organe eingetragen sind (Art. 11 TJPG). Das Amt leitet die Angaben ungeprüft an das Transparenzregister weiter.
Verantwortlich für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs. Es kann die Aufgabe an andere Personen im Unternehmen oder an Dritte, zum Beispiel eine Treuhänderin, übertragen, bleibt aber verantwortlich (Art. 12 TJPG).
Was passiert, wenn nicht gemeldet wird?

Das Gesetz sieht drei Stufen vor:
- Vermerk und Massnahmen der Kontrollstelle: Finanzintermediäre, Behörden und die Rechtseinheiten selbst melden Unterschiede zwischen Register und Wirklichkeit. Die Kontrollstelle prüft, bringt einen Vermerk im Register an, fordert zur Korrektur auf und kann Verfügungen erlassen (Art. 30–38 TJPG). Mahnungen und Verfügungen sind gebührenpflichtig (Art. 41 TJPG).
- Busse bis CHF 100 000 (Art. 44 TJPG), wenn jemand einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels rechtskräftigen Verfügung der Kontrollstelle vorsätzlich nicht Folge leistet.
- Busse bis CHF 500 000, wenn jemand vorsätzlich die Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft, dem Transparenzregister oder dem Handelsregister verletzt oder der Kontrollstelle falsche Angaben macht (Art. 43 TJPG).
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Wer die Fristen verpasst, riskiert aber zuerst Aufforderungen und Verfügungen mit Gebühren, dazu Rückfragen von Banken: Finanzintermediäre müssen ab April 2027 Unterschiede zwischen ihren Kundendaten und dem Register melden (Art. 54 TJPG).
Was Treuhänderinnen und Treuhänder jetzt tun sollten
Wer mehrere Mandate betreut, meldet in der Regel als bevollmächtigte Drittperson. Die Bevollmächtigung läuft separat pro Unternehmen beziehungsweise UID. Bewährt hat sich dieses Vorgehen:
- Mandats-Inventur: Für jedes Mandat Rechtsform, Revisionsart und Frist festhalten. Mandate mit Mutationen seit dem 1. Oktober 2026 oder mit geplanten Mutationen haben nur einen Monat Zeit.
- Struktur klären: Aktien- oder Anteilbuch aktualisieren, Beteiligungsketten identifizieren, Aktionärbindungsverträge und Treuhandverhältnisse erfassen, wirtschaftlich Berechtigte pro Mandat bestimmen.
- Belege einholen: Ausweiskopien oder AHV-Nummern, Wohnsitzangaben, Belege zur Kontrolle; Dokumentationspflicht nach Art. 8 TJPG.
- EasyGov einrichten: AGOV-Konto, Vollmachten je Mandat, Zugriffsrechte in der Benutzerverwaltung.
- Fristen überwachen: Jede spätere Änderung löst eine neue Monatsfrist aus; ein digital geführtes Aktienbuch mit Versionierung erleichtert den Nachweis.
Was jetzt zu tun ist: vier Schritte
- Frist bestimmen: Rechtsform und Revisionspflicht prüfen, Stichtag aus der Tabelle oben notieren; bei geplanten Handelsregister-Änderungen die Monatsfrist einplanen.
- Wirtschaftlich Berechtigte ermitteln: Aktien- oder Anteilbuch aktualisieren, Kontrollketten nachvollziehen, Stimmrechte und Verträge berücksichtigen; Aktionärinnen und Gesellschafter zur Meldung nach Art. 13 TJPG auffordern.
- Angaben prüfen und dokumentieren: Identität und Kontrolle belegen, Unterlagen ablegen, Zuständigkeit im Unternehmen festlegen.
- Melden: AGOV-Konto und EasyGov-Vollmacht einrichten, Meldung erfassen, Bestätigung ablegen; Änderungen künftig innerhalb eines Monats nachführen.
Häufige Fragen zum Transparenzregister
Ist die Meldung ans Transparenzregister kostenpflichtig?
Nein. Eintragung, Änderung und Löschung sind gebührenfrei. Gebühren fallen nur für Mahnungen, Aufforderungen, Verfügungen und Registerauszüge an. Private Anbieter dürfen nur ihre eigene Dienstleistung verrechnen, etwa die Führung des Aktienbuchs oder die Vorbereitung der Meldung.
Gilt die TJPG-Meldepflicht auch für GmbHs mit zwei Gesellschaftern?
Ja. Jede GmbH ist meldepflichtig. Sind beide Gesellschafter natürliche Personen, die ihre Anteile selbst halten und im Handelsregister eingetragen sind, kann die GmbH das vereinfachte Verfahren nutzen und hat bis zum 30. September 2028 Zeit, sofern sie vorher keine Handelsregister-Mutation vornimmt.
Was gilt für eine Einpersonen-AG?
Ist die einzige Aktionärin / der einzige Aktionär eine natürliche Person, die zugleich einziges Verwaltungsratsmitglied und einzige wirtschaftlich berechtigte Person ist, kann auch die AG das vereinfachte Verfahren nutzen. Weil die Person als Organ im Handelsregister eingetragen ist, gilt in der Regel die Zweijahresfrist bis 30. September 2028.
Was passiert, wenn niemand 25 % erreicht?
Dann gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person und wird mit seiner Funktion gemeldet: die Vorsitzende der Geschäftsleitung, sonst die Person welche den VR präsidiert.
Zählt eine Beteiligung über eine Holding?
Ja, wenn die Person mehr als 50 % der Holding hält und die Holding mindestens 25 % an der Gesellschaft. Anteile werden nicht multipliziert; das Halten einer Holding zu nur 50 % gilt nicht als Kontrolle im Sinne des TJPG bzw. TJPV.
Wer darf das Transparenzregister einsehen?
Nur die Kontrollstelle, die im Gesetz genannten Behörden sowie Finanzintermediäre und Beratende nach Geldwäschereigesetz zur Erfüllung ihrer Pflichten. Das Register ist nicht öffentlich; Unternehmen können einen Auszug über ihre eigenen Daten bestellen.
Ersetzt das Transparenzregister das Aktienbuch?
Nein. Das Aktienbuch oder Anteilbuch bleibt gem. Obligationenrecht vorgeschrieben und ist die Grundlage für die Meldung. Das bisherige Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 697l OR ist nach Art. 50 TJPG während 10 Jahren aufzubewahren.
Kann die Treuhänderin die Meldung übernehmen?
Ja. Das oberste Mitglied des leitenden Organs kann die Aufgabe an Dritte übertragen (Art. 12 Abs. 2 TJPG). Die Drittperson wird pro Unternehmen auf EasyGov bevollmächtigt; die Verantwortung bleibt bei der Gesellschaft.
Quellen
- TJPG, SR 955.3 (Fedlex)
- Verordnung TJPV, AS 2026 364 (Fedlex)
- Bundesamt für Justiz: Schweizerisches Transparenzregister
- Transparenzregister: Fragen und Antworten
- Transparenzregister: Beispielsammlung zur Bestimmung der wirtschaftlich berechtigten Personen (PDF)
- EasyGov: Transparenzregister
- Bundesrat: Inkraftsetzung und erläuternder Bericht zur Verordnung
Änderungsverlauf
- 13. Oktober 2026: Erstfassung nach Inkrafttreten; Fristen und Verfahren gemäss TJPG, TJPV und Angaben des Bundesamts für Justiz.
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