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Jetzt anmeldenFragen und Antworten zum Geldwäschereigesetz und zu wirtschaftlich Berechtigten
Die wichtigsten Fragen zur Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) 2026 und zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten. Hoop ist ein privater Software-Anbieter, keine Behörde und keine Selbstregulierungsorganisation. Die Antworten geben die gesetzlichen Regeln allgemein wieder und ersetzen keine Prüfung im Einzelfall. Stand: November 2026.
Was ist neu im Geldwäschereigesetz?
Was hat sich am 1. Oktober 2026 im Geldwäschereigesetz geändert?
Neu unterstehen auch Beraterinnen und Berater dem GwG, wenn sie berufsmässig bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorgängen mitwirken. Dazu zählen unter anderem Kauf und Verkauf von Grundstücken, die Gründung nicht operativer Rechtseinheiten in der Schweiz oder von Rechtseinheiten im Ausland sowie die Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten. Ausnahmen gelten etwa im Familien- und Erbrecht. Erfasst ist auch, wer länger als sechs Monate eine Adresse oder Räume als Sitz bereitstellt. Am selben Tag trat das Transparenzgesetz in Kraft.
Rechtsgrundlage: Art. 2 Abs. 3bis, 3ter und 4ter GwG
Was ist eine nicht operative Rechtseinheit?
Eine juristische Person, Gesellschaft, Stiftung, ein Trust oder eine ähnliche Verbindung, die nicht dem Betrieb oder der Unterstützung eines operativen Unternehmens dient, insbesondere eine Sitzgesellschaft. Die Gründung operativ tätiger Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz ist in der Aufzählung der Beratertätigkeiten nicht genannt. Ob eine Tätigkeit erfasst ist, beurteilt im Einzelfall die zuständige SRO.
Rechtsgrundlage: Art. 2a Abs. 6 und Art. 2 Abs. 3bis Bst. b GwG
Ab wann gilt eine Beratertätigkeit als berufsmässig?
Wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit ist. In jedem Fall gilt sie als berufsmässig bei mehr als 50 000 Franken Bruttoerlös pro Kalenderjahr, mehr als 20 Kundinnen und Kunden oder Rechtsvorgängen pro Jahr, betroffenen Vermögenswerten über 5 Millionen Franken oder Transaktionen über 2 Millionen Franken pro Jahr. Ob Haupt- oder Nebentätigkeit, spielt keine Rolle. Tätigkeiten für nahestehende Personen zählen nur bei mehr als 50 000 Franken Bruttoerlös.
Rechtsgrundlage: Art. 12f GwV
Bis wann ist der Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nötig?
Wer am 1. Oktober 2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig war, reicht bis 1. Dezember 2026 ein Gesuch um Anschluss bei einer SRO ein. Bis zum Entscheid ist die Tätigkeit nur im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen erlaubt. Wer später berufsmässig tätig wird, hält die Pflichten sofort ein und hat für das Gesuch zwei Monate Zeit. Finanzintermediäre teilen die Beratertätigkeit ihrer Aufsicht mit.
Rechtsgrundlage: Art. 14 GwG; Art. 12g GwV und Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025
Welche Pflichten haben Beraterinnen und Berater?
Sie identifizieren die Kundin oder den Kunden, stellen die wirtschaftlich berechtigte Person fest und dokumentieren beides. Zudem klären sie Gegenstand und Zweck des gewünschten Geschäfts, bei hohen Risiken auch die Hintergründe. Dazu kommen organisatorische Massnahmen und die Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei. Den Umfang im Einzelnen regelt die SRO.
Rechtsgrundlage: Art. 8b, 8c, 8d und 9 GwG; Art. 12g GwV
Wirtschaftlich Berechtigte feststellen
Wer ist bei einer operativen Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt?
Die natürlichen Personen, die sie letztendlich kontrollieren: mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen, direkt oder indirekt, allein oder gemeinsam mit Dritten, oder auf andere Weise. Lässt sich niemand feststellen, ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen. Die Definition entspricht weitgehend jener im Transparenzgesetz. → Praxisfragen zum Transparenzregister
Rechtsgrundlage: Art. 2a Abs. 3 GwG; Art. 4 TJPG
Was sind Formular A und Formular K?
Mit diesen Formularen holen Banken und andere Finanzintermediäre die schriftliche Erklärung zur wirtschaftlichen Berechtigung ein. Formular K hält fest, wer eine nicht börsenkotierte, operativ tätige Gesellschaft kontrolliert. Formular A hält fest, wem die eingebrachten Vermögenswerte wirtschaftlich zuzurechnen sind, etwa bei einer Sitzgesellschaft. Die genaue Form legt die Bank, der Finanzintermediär oder die SRO fest. Vorsätzlich falsche Angaben sind als Urkundenfälschung strafbar.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 GwG; Art. 251 StGB
Wann muss die Vertragspartei eine solche Erklärung abgeben?
Wenn sie nicht selbst wirtschaftlich berechtigt ist oder daran Zweifel bestehen, wenn sie eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist, und bei Kassageschäften von erheblichem Wert. Bei börsenkotierten Gesellschaften und ihren mehrheitlich kontrollierten Töchtern kann darauf verzichtet werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 1 und 2 GwG
GwG und Transparenzregister
Ersetzt das Transparenzregister die eigene Feststellung?
Nein. Die Einträge sind deklaratorisch. Finanzintermediäre sowie Beraterinnen und Berater prüfen die wirtschaftlich Berechtigten weiterhin nach dem GwG. Ergibt diese Prüfung nichts Abweichendes, dürfen sie sich auf die Einträge im Register verlassen.
Rechtsgrundlage: Art. 23 TJPG
Wer darf das Transparenzregister einsehen?
Neben Behörden können Finanzintermediäre sowie Beraterinnen und Berater die Daten online abrufen, soweit sie diese für ihre Sorgfaltspflichten brauchen, und nur zu diesem Zweck. Öffentlich ist das Register nicht. Jede Gesellschaft kann eine Bestätigung und einen Auszug zu ihrem eigenen Eintrag verlangen.
Rechtsgrundlage: Art. 26 bis 28 TJPG
Was ist eine Diskrepanzmeldung, und ab wann gilt sie?
Stellt ein Finanzintermediär fest, dass die Angaben im Register von seinen eigenen abweichen und Zweifel an deren Richtigkeit wecken, weist er die Kundin oder den Kunden darauf hin und setzt eine Frist zur Korrektur. Besteht der Unterschied danach weiter, meldet er ihn innert 30 Tagen dem Register. Die Pflicht gilt ab 1. April 2027 und betrifft Finanzintermediäre, nicht Beraterinnen und Berater.
Rechtsgrundlage: Art. 30 und 54 TJPG
Kann ich die Angaben aus Hoop für die Feststellung nach GwG nutzen?
Hoop führt das Aktien- oder Anteilbuch und das Register der wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Gesellschaft oder Ihrer Mandate, versioniert und mit Belegen. Diese Angaben können Sie Ihrer Bank, Ihrer Treuhänderin oder Ihrer Anwaltskanzlei als Grundlage für deren Feststellung geben. Die Prüfung nach GwG bleibt bei diesen. → Register der wirtschaftlich Berechtigten
Rechtsgrundlage: Art. 4 und 8b GwG