Gestrichelter Bauplan eines Portals neben dem fertigen Portal mit Säulen: von der Vorlage zu den eigenen Statuten

Die Statuten sind die Grundordnung Ihrer GmbH. Wer nicht bei null beginnen will, findet bei mehreren kantonalen Handelsregisterämtern Musterstatuten. Dieser Beitrag zeigt, wo Sie Vorlagen finden, was zwingend hineingehört und worauf Sie beim Anpassen achten.

Kurz gesagt: Musterstatuten für die GmbH bieten unter anderem die Kantone Zürich und St. Gallen (Deutsch, Kurz- und Langversion) sowie Genf (Französisch) an. Zwingend sind Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital mit Anzahl und Nennwert der Stammanteile und die Form der Mitteilungen (Art. 776 OR). Die Statuten werden bei der Gründung öffentlich beurkundet.

Wo Sie Musterstatuten finden

KantonVorlagenSprache
ZürichMusterstatuten GmbH kurz und lang, Gründungsurkunde, Wahl- und DomizilannahmeerklärungDeutsch
St. GallenMusterstatuten GmbH Kurz- und Langversion, öffentliche Urkunde, SacheinlagevertragDeutsch
GenfModèle de statuts pour une SàrlFranzösisch

Achten Sie auf das Datum der Vorlage. Seit dem 1. Januar 2023 gilt revidiertes Gesellschaftsrecht: Stammanteile brauchen nur noch einen Nennwert über null, und eine rein virtuelle Gesellschafterversammlung ist möglich, wenn die Statuten sie vorsehen. Ältere Muster, die noch im Netz kursieren, bilden das nicht ab.

Was zwingend in die Statuten gehört

  • Firma und Sitz
  • Zweck
  • Höhe des Stammkapitals sowie Anzahl und Nennwert der Stammanteile
  • Form der Mitteilungen an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter

Fehlt einer dieser Punkte, trägt das Handelsregisteramt die GmbH nicht ein (Art. 776 OR).

Was nur gilt, wenn es in den Statuten steht

  • Nachschuss- und Nebenleistungspflichten (Art. 795 und 796 OR)
  • Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte an Stammanteilen
  • Ein Konkurrenzverbot für Gesellschafterinnen und Gesellschafter
  • Abweichende Regeln für die Übertragung von Stammanteilen (Art. 786 OR)
  • Eine rein virtuelle Gesellschafterversammlung

Kurz- oder Langversion?

Die Kurzversion enthält den zwingenden Inhalt, für alles Weitere gilt das Gesetz. Sie passt für eine Einpersonen-GmbH oder wenige Gesellschafter, die sich gut kennen. Die Langversion regelt Organisation, Übertragung, Gewinnverwendung und Austritt genauer und lohnt sich bei mehreren Gesellschaftern oder Investoren.

Persönliche Abreden, etwa zu Mitarbeit oder Ausstieg, gehören oft in einen Gesellschaftervertrag statt in die Statuten: Die Statuten sind beim Handelsregister öffentlich einsehbar.

Vom Muster zu gültigen Statuten

  1. Muster wählen und die Platzhalter ausfüllen.
  2. Optionale Bestimmungen bewusst entscheiden, statt sie unverändert zu übernehmen.
  3. Firmennamen im Zefix prüfen.
  4. Den Entwurf bei Bedarf vom Handelsregisteramt vorprüfen lassen; Zürich bietet das zum Beispiel kostenpflichtig an.
  5. Die Statuten werden mit dem Errichtungsakt öffentlich beurkundet (Art. 777 OR) und mit der Anmeldung beim Handelsregister eingereicht.

Mit Hoop: Die Statuten entstehen aus Ihren Angaben im Gründungsablauf, einschliesslich der gewählten Optionen. Die Beurkundung erfolgt ohne persönliche Präsenz. Alle Schritte im Überblick: Checkliste GmbH gründen.

Rechtsgrundlagen: Obligationenrecht (OR) Art. 776, 777, 780, 786, 795, 796. Stand: November 2026.

Häufige Fragen zu Musterstatuten

Muss ich Musterstatuten verwenden?

Nein. Musterstatuten sind ein Ausgangspunkt. Sie können eigene Statuten verfassen, solange sie den zwingenden Inhalt nach Art. 776 OR enthalten.

Kann ich die Statuten später ändern?

Ja. Die Gesellschafterversammlung beschliesst die Änderung, der Beschluss wird öffentlich beurkundet und im Handelsregister eingetragen (Art. 780 OR).

Bietet Hoop eigene Musterstatuten an?

Nein. Bei einer Gründung mit Hoop entstehen die Statuten aus Ihren Angaben im geführten Ablauf. Für eigene Entwürfe empfehlen wir die Vorlagen der Kantone. Weitere Antworten unter Fragen und Antworten zur Gründung.

So geht es mit Hoop weiter

Gründen Sie Ihre GmbH, AG oder Ihr Einzelunternehmen direkt online – mit digitaler Identifikation, qualifizierter Signatur und Einreichung beim zuständigen Handelsregisteramt.

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